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Fristverlängerung: „Gelangensbestätigung“ Deutschland

Neuerungen:
Fristverlängerung: „Gelangensbestätigung“ Deutschland „Gelangensbestätigung“ Deutschland innergemeinschaftliche Lieferungen aus bzw nach Deutschland - Fristverlängerung für „Gelangensbestätigung" als einziger Verbringungsnachweis für innergemeinschaftliche Lieferungen

Aufgrund massiver Proteste seitens der Wirtschaft hat das deutsche Bundesministerium für Finanzen (BMF) die 3-monatige Übergangsfrist für die neuen Nachweispflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen bis zum 30. Juni 2012 verlängert. Das bedeutet, dass bis zu diesem Zeitpunkt weiter so verfahren werden kann, wie bislang und die alternativen Belegnachweise wie z.B. die Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke seitens der deutschen Finanzbehörden akzeptiert werden. Daneben wurde am 21. März ein neuer Entwurf durch das deutsche BMF verteilt, der neue abgewandelte Nachweismöglichkeiten beinhaltet.
Sobald uns nähere Informationen zur zukünftigen Regelung vorliegen, werden wir Sie selbstverständlich informieren.

Achtung – die „Gelangensbestätigung“ gilt nur für Sendungen aus bzw. nach Deutschland!

Neuerungen

Infos zu Grundlage für die Bemessung des Zolls und der Einfuhrumsatzsteuer:

Falsche Angaben zur Bildung des Zollwertes können oft finanzstrafrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Bedeutung von Zöllen im Warenverkehr mit Nicht-EU Staaten ist im letzten Jahrzehnt bedingt durch die Rahmen des GATT und der Nachfolgeorganisation WTO vereinbarten Zollsenkungsrunden
deutlich gesunken. Auch die große Anzahl von Freihandelsabkommen tragen dazu bei. Daher wird vom Importeur den Angaben, die in der Zollanmeldung zur Bildung der Bemessungsgrundlage für den Zoll (=Zollwert) verpflichtend zu machen sind, keine Bedeutung beigemessen.

Der Zollwert als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zölle und der Einfuhrumsatzsteuer ist von großer Bedeutung und kann, wenn er durch unvollständige oder falsche Angaben nicht richtig ermittelt wird, zu gravierenden finanziellen Nachbelastungen führen.


Was ist unter Zollwert zu verstehen:

Danach ist unter dem Zollwert einer eingeführten Ware im Normalfall der Transaktionswert (Wert der Ware an der EU-Außengrenze) zu verstehen – d. h. der für die zur Ausfuhr in
das Gebiet der EU bestimmten Ware tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis.

Ein häufiger Fehler ist, dass vom EU-ansässigen Käufern in einem Drittel erworbenes und dem Hersteller beigestelltes Vormaterial im Rahmen der Einfuhr nicht in den Zollwert einbezogen wird. Hier liegt die Informationspflicht beim Empfänger!


Vom Zollwert werden alle Zahlungen erfasst, die der Käufer als Bedingung des Kaufgeschäftes an den Verkäufer oder im Auftrag des Verkäufers an Dritte leisten muss.

Dem Transaktionswert sind zur Bildung des Zollwerts unter anderem folgende Kosten, die dem Käufer entstanden sind, hinzu zu rechnen:

  • Beförderungskosten bis zur Außengrenze der EU
  • Versicherungskosten
  • Ladekosten, sowie die Kosten für die Behandlung der eingeführten Ware
  • Nicht im Transaktionwert enthaltene Verpackungskosten
  • Kosten von Umschließungen, die für den Zollzwecke als Einheit mit der betreffenden Ware angesehen werden
  • Provisionen und Maklerlöhne

Umgekehrt können die in der Gemeinschaft anfallenden und im Transaktionswert enthaltenden Kosten abgezogen werden, wenn sie getrennt auf der Rechnung oder einem sonstigen Warenbegleitpapier ausgewiesen sind.

  • Beförderungskosten
  • Zahlungen für den Bau, die Errichtung, die Montage etc.
  • Zinsen
  • Unter best. Voraussetzungen die Kosten für das Recht auf Vervielfältigung
  • Einkaufsprovisionen
  • Kosten, die beim Erwerb von Exportkontingenten im Ursprungsland anfallen

Neuerungen

Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1541/98 – Pflicht zur Vorlage von Ursprungsnachweisen bei Spinnstoffen und Waren daraus

Die EU-Verordnung 955/2011 (veröffentlicht im Amtsblatt EU L259/5) die Pflicht zur Abgabe eines Ursprungsnachweises für Waren der KN XI (= Kapitel 50 bis 63, Spinnstoffe und Waren daraus) gem. EU-Verordnung
1541/98 wird aufgehoben. Die Verordnung tritt zum 24.10.2011 in Kraft.
Dies bedeutet, dass ab diesem Datum kein Ursprungszeugnis für die Einfuhr der genannten Waren in die EU mehr erforderlich ist.
Unberührt hiervon bleiben Dokumente, welche für eine Inanspruchnahme von Präferenzen erforderlich sind (Form A, EUR 1 etc.).
Hat die Zollbehörde Zweifel an der Richtigkeit des genannten Ursprungslandes , kann sie im Einzelfall weitere Beweismittel anfordern.

Die Anpassung wurde durchgeführt, da die Waren der genannten Kapitel bereits heute i. d. R. uneingeschränkt in die EU eingeführt werden können. Daher stellt die Pflicht zur systematischen Vorlage der Ursprungsnachweise einen unnötigen Verwaltungsaufwand dar (siehe EU-VO 955/2011).

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