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EU-Mercosur-Partnerschaftsabkommen (EMPA - Amtsblatt (EU) L/2026/184)

Am 1. Mai 2026 startete die vorläufige Anwendung des MERCOSUR-Interimsabkommens. Die EU und die Staaten Südamerikas (Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay) haben darin unter anderem den stufenweisen Abbau gegenseitiger Zölle beschlossen.

Das Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den Mercosur-Staaten (Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay) ist ein umfassendes Abkommen, dessen Handelsteil am 1. Mai 2026 vorläufig in Kraft getreten ist.
 
Nach über 25 Jahren Verhandlungen stellt dieses Abkommen einen Meilenstein dar, der eine der größten Freihandelszonen der Welt schafft.
 
Hiermit möchten wir Sie über die wichtigsten Entwicklungen und die Vorteile für Ihr Unternehmen informieren:
 
1. Der aktuelle Stand
Das Handelsabkommen ist seit dem 1. Mai 2026 - siehe Amtsblatt (EU) L/2026/868 - vorläufig in der Anwendung. Während der vollständige Ratifizierungsprozess durch alle EU-Mitgliedstaaten noch andauert, tritt der wirtschaftlich entscheidende Handelsteil durch ein Interim-Abkommen vorab in Kraft.
 
2. Was ändert sich für Sie?
Das Hauptziel des Abkommens ist der weitgehende Abbau von Zöllen und die Beseitigung bürokratischer Handelshemmnisse.
 
Zollvorteile: Langfristig sollen die Zölle auf über 90 % aller Waren entfallen. Dies betrifft insbesondere Exporte von Autos, Maschinen und Chemieprodukten aus der EU sowie Importe von Rohstoffen und Agrarprodukten aus Südamerika.
 
Marktzugang: Europäische Unternehmen erhalten einen erleichterten Zugang zu einem Markt mit über 260 Millionen Konsumenten.
 
3. Hinweise zur vorläufigen Anwendung
Der präferenzielle Warenursprung für Ausfuhren aus der EU ist durch eine Erklärung zum Ursprung gem. Anhang 22-07 UZK-IA abzugeben. Sofern der Warenwert EUR 6.000 übersteigt, ist zudem m die Angabe der REX-Registrierungsnummer des Ausführers erforderlich.
 
Für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren, ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens, wird von der Europäischen Union ein „Ursprungszeugnis“ als Ursprungsnachweis anerkannt.
 
Der Text zu diesem Abkommen wurde am 27. Februar 2026 im Amtsblatt (EU) L/2026/184 veröffentlicht.
 
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die für Sie zuständige DACHSER Niederlassung.
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Ansprechpartner Barbara Fernandes Guettges