04.12.25
Die EU führt ab dem 01. Januar 2026 den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) vollständig ein. Ziel ist es, gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und die Verlagerung emissionsintensiver Produktion in Länder mit geringeren Klimaschutzauflagen („Carbon Leakage“) zu verhindern.
Importeure bestimmter Waren wie Stahl, Aluminium, Zement, Düngemittel und Elektrizität müssen künftig CO₂-Kosten tragen, die vergleichbar sind mit den Kosten für innerhalb der EU produzierte Güter.
Was bedeutet das für Importeure?
Ab dem 01.01.2026 dürfen Waren nur dann in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn:
- der Anmelder als CBAM-Anmelder zugelassen ist und eine CBAM-Kontonummer besitzt, oder
- eine Ausnahmeregelung der Verordnung zutrifft.
Neue Zoll-Codierungen
Für die Anmeldung im ATLAS-System wurden neue Codierungen eingeführt, z. B.:
- Y128: CBAM-Kontonummer
- Y135: Befreiung für militärische Zwecke
- Y137: De-minimis-Ausnahme
Die vollständige Liste finden Sie in der offiziellen ATLAS-Info 0881/2025.
Handlungsempfehlung
- Prüfen Sie, ob Ihre Importwaren unter die CBAM-Verordnung fallen.
- Beantragen Sie rechtzeitig den Status als zugelassener CBAM-Anmelder und Ihre CBAM-Kontonummer.
- Informieren Sie Ihren Zollagenten über die korrekten Codierungen oder Ausnahmen.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren gewohnten Ansprechpartner. Wir unterstützen Sie gerne.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr DACHSER Team